Miete, Strom oder auch der Beitrag für den Fitness-Klub: Solche regelmäßig anfallenden Kosten werden meistens automatisch vom Konto abgebucht. Doch was ist, wenn das Gehalt dann zu spät auf dem Konto landet? Geht das Entgelt zu spät auf dem Konto von Beschäftigten ein, kann diese das in die Bredouille bringen. Wann das Geld da sein muss und welche Möglichkeiten Beschäftigte haben, wenn es nicht pünktlich gezahlt wird, erklärt Dr. Axel Borchard. Er ist Fachbereichsleiter Recht bei der Landesvereinigung der Unternehmerverbände NRW.

Wann müssen Lohn oder Gehalt auf dem Konto des Mitarbeitenden sein?

In den meisten Fällen ist der Zeitpunkt der Entgeltzahlung im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, sagt Rechtsanwalt Borchard: „Arbeitnehmer erhalten auf dieser Basis das Entgelt regelmäßig am Ende des Kalendermonats, in dem es erarbeitet wurde.“ Fehlt eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, greift Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach muss das Entgelt nach Ablauf des zugrunde liegenden Zeitraums – normalerweise ein Monat – überwiesen werden, das heißt, es muss am ersten Werktag des folgenden Monats auf dem Konto sein. Von diesen Regelungen darf jedoch auch abgewichen werden. So kann die Zahlung beispielsweise bereits zum 15. eines Monats erfolgen. Solche Vereinbarungen kommen in der Praxis allerdings seltener vor.

Wie sollte sich ein Beschäftigter verhalten, wenn das Geld zu spät eintrifft?

Wichtig ist es, den Arbeitgeber sofort über die ausgebliebene Zahlung zu informieren, empfiehlt Jurist Borchard. Womöglich liegt nur ein Versehen vor, das schnell korrigiert werden kann. Erst wenn die Zahlung auch anschließend nicht eingeht, sollte der betroffene Mitarbeitende weitere Schritte unternehmen, etwa den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern. In dem Schreiben sollte eine konkrete Frist für die Überweisung gesetzt werden. Ebenso kann der Mitarbeitende eine offizielle Abmahnung schreiben. Bleibt diese nachhaltig fruchtlos, können Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis sogar fristlos kündigen. Hinzu kommt die Möglichkeit, das ausstehende Entgelt einzuklagen. Für die Zahlungsaufforderung und eine Lohnklage sind allerdings oft Ausschlussfristen zu beachten, die ein schnelles Handeln erfordern.

Dürfen Beschäftigte einfach die Arbeit einstellen, bis der ausstehende Lohn überwiesen worden ist?

Hier ist Vorsicht geboten, warnt Experte Borchard. Damit Arbeitnehmer dieses sogenannte Leistungsverweigerungsrecht ausüben können, müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein: etwa ein längerer Entgeltausfall von mehreren Monaten und eine schlechte Prognose über die Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit des Unternehmens in der Zukunft. Ebenso darf der Beschäftigte die Arbeit nicht einstellen, wenn dem Arbeitgeber dadurch ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde, etwa wenn er dann wichtige Aufträge nicht erfüllen kann und dadurch Kunden verliert. Werden die Voraussetzungen für eine berechtigte Leistungsverweigerung nicht erfüllt, „gefährdet der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch die Nichterbringung seiner Arbeitsleistung insgesamt oder zumindest den Entgeltanspruch für den Zeitraum, in dem nicht gearbeitet wurde“.

Können Beschäftigte Schadenersatz geltend machen, wenn sie selbst aufgrund der ausbleibenden Zahlung in Verzug geraten?

Entstehen dem Beschäftigten durch die verspätete Überweisung des Entgelts nachweislich Verzugsschäden, zum Beispiel Mahngebühren, kann er hierfür eine Erstattung von seinem Arbeitgeber verlangen, ebenso wie Verzugszinsen. Die liegen laut Bürgerlichem Gesetzbuch fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, den die Europäische Zentralbank festlegt. Wenn für die Entgeltzahlung ein fester Termin vereinbart ist, dann ist für die Geltendmachung von Schadenersatz und Verzugszinsen keine vorherige Mahnung nötig, da sich der Arbeitgeber automatisch im Verzug befindet, sobald das Geld auch nur einen Tag zu spät eintrifft. „Ein Anspruch auf eine Verzugspauschale ohne einen konkreten Schadensnachweis besteht aber nicht“, betont Borchard.

Gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber das Entgelt zu Recht gar nicht oder nur teilweise auszahlen darf?

Dies kommt grundsätzlich nur bei gar nicht geleisteter Arbeit durch den Beschäftigten infrage. „Eine grundlose Nichtleistung gefährdet den Anspruch auf Entgelt“, sagt Borchard. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber weniger als das vereinbarte Entgelt überweist, weil er beispielsweise selbst einen Zahlungsanspruch gegen seinen Beschäftigten hat oder Teile des Lohns wegen Verschuldung gepfändet werden. Dabei muss er aber immer die Pfändungsfreigrenzen beachten, die das Existenzminimum sichern.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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